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Senkung der Umsatzsteuer auf Arzneimittel


Die Umsatzsteuer auf Arzneimittel wurde zu Beginn des Jahres von 20 % auf 10 % gesenkt. Ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stellt nun klar, welche Arzneimittel betroffen sind.

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt für alle Umsätze (Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren) mit Arzneimitteln, die unter das Arzneimittelgesetz fallen.

In Zweifelsfragen ist somit das Arzneimittelgesetz heranzuziehen. Umsätze mit Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes 1996 werden weiterhin mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert. Zur Feststellung im Einzelfall hinsichtlich bestimmter Produkte stehen das Warenverzeichnis I und II des Österreichischen Apotheker-Verlages zur Verfügung.

Für jene Waren, die bereits bisher in der Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 aufgrund der zolltariflichen Erfassung in den jeweiligen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) enthalten sind, tritt keine Änderung ein. So unterliegen etwa Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen nach Z 20 und Z 28 der Anlage weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

Der Umsatzsteuersatz von 10 % ist auch bei den unselbstständigen Nebenleistungen zur Hauptleistung (Arzneimittelumsatz) anzuwenden. Dies sind die im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln anfallenden Gebühren (Impfzuschüsse, Nachttaxe, Suchtgiftgebühr usw.) sowie etwa auch die erforderlichen Gefäße bei magistralen Zubereitungen (Einzelanfertigung aufgrund einer ärztlichen Verschreibung). Dies ist allerdings im Erlass nicht ausdrücklich erwähnt.

Stand: 16. Februar 2009

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