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Investieren zum JahreswechselGegen Ende des Jahres stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. ...mehr
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Betreuung behinderter KinderWie berichtet wurden durch die Steuerreform 2009 bestimmte Kosten für die Kinderbetreuung für Kinder bis zehn Jahre als außergewöhnliche Belastung ...mehr
Erben eines Arztes können nicht Mitglied des Wohlfahrtsfonds werdenDer Verwaltungsgerichthof ist in einer aktuellen Entscheidung zu folgender Erkenntnis gelangt: Ehefrau bzw. Tochter als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Arztes sind ...mehr

Erben eines Arztes können nicht Mitglied des Wohlfahrtsfonds werden


Der Verwaltungsgerichthof ist in einer aktuellen Entscheidung zu folgender Erkenntnis gelangt: Ehefrau bzw. Tochter als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Arztes sind nicht legitimiert zur Antragstellung auf (freiwillige) Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer.

Höchstpersönliche Rechte: Höchstpersönliche Rechte und Pflichten eines Verstorbenen fallen nicht in den Nachlass. Die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds endet gemäß der Satzung des Wohlfahrtsfonds mit dem Tod des Mitglieds. Von da her handelt es sich bei der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds um ein höchstpersönliches Recht, das nicht in die Verlassenschaft fällt und demzufolge von einer Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst wird. Ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds wurde zu Lebzeiten des Arztes nicht gestellt.

Versorgungsleistungen: Davon zu unterscheiden ist die Frage nach den Voraussetzungen für eine Versorgungsleistung wie einer Witwen- bzw. Waisenversorgung.

Derartige Versorgungsansprüche sind originäre Ansprüche von Hinterbliebenen, die – in Bestand und Höhe von weiteren Voraussetzungen abhängig – mit dem Tod des Fondsmitglieds entstehen.

Stand: 12. August 2009

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