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Arbeits- und Ordinationsräume im Wohnungsverband


Arbeitsräume eines Arztes oder z.B. eines Psychologen sind dann in einem so genannten Wohnungsverband gelegen, wenn diese Räume mit den privat genutzten Räumen einen gemeinsamen Wohnungseingang (oder bei einem Einfamilienhaus einen gemeinsamen Hauseingang) haben.

Die Finanz unterscheidet hier Vorschriften für Ordinations- und Therapieräume einerseits und Arbeitszimmer andererseits.

Arbeitszimmer zu Hause

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann steuerlich verwertbar, wenn

  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arztes umfasst
  • ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und
  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Die Raumkosten eines Arbeitszimmers zu Hause neben der Ordination sind daher auch dann nicht steuerlich verwertbar, wenn darin z.B. die Korrespondenz für die Praxis erledigt wird.

Ordinations- und Therapieräume

Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, wie z.B. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).

Für Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie oder eines Logopäden gilt diese Regelung allerdings nicht, wenn die Räume sich von den zur privaten Lebensführung dienenden Räumen nicht wesentlich unterscheiden. Hier sind die strengeren Kriterien wie für das Arbeitszimmer relevant.

Stand: 11. Mai 2010

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