Grunderwerbsteuer bei vereinbarten Leistungen |
Die Grunderwerbsteuer umfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken. Haupttatbestand sind dabei Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, wie z.B. Übergabsverträge. GrundsätzlichesZum Grundstück gehören Grund und Boden, darauf errichtete Gebäude
(Ausnahme Superädifikate) und dem Grundstück zugeordnetes Zubehör (z.B.
Hoteleinrichtung und Hotelinventar). Vereinbarte LeistungenWie ist allerdings bei Grunderwerbsteuer vorzugehen, wenn die Übernehmer sich verpflichten, die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses und der Errichtung eines Grabdenkmales so weit zu tragen, als diese Kosten im Nachlass des Übergebers keine Deckung finden? Die Rechtsansicht des BMF zu dieser Fragestellung war: Die Begräbniskosten und die Kosten für ein Grabdenkmal sind Lasten, deren Entstehung von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist. Diese Leistungen können erst dann angesetzt werden, wenn das Ereignis (Ableben des Übergebers) eingetreten ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen die Kosten für ein Begräbnis mit nicht weniger als € 2.500,00 sofort in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden und die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Stand: 11. Mai 2010 |