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Änderungen zur Rechnungslegung ab 2010


Per 1.1.2010 trat das als recht sperrig bezeichnete Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 in Kraft.

Bilanzierungsgrenzen steigen von € 400.000,00 auf € 700.000,00

Kapitalgesellschaften (und Kapitalgesellschaften ähnliche Gesellschaften) sind kraft ihrer Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet. Für andere Unternehmen normiert das Unternehmensgesetzbuch Umsatzgrenzen für die zwingende Buchführungspflicht. Unterhalb dieser Grenzen kann der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Wichtigste Änderung des neuen Gesetzes ist die Anhebung der Buchführungsgrenzen von € 400.000,00 auf € 700.000,00. Dieser Schwellenwert muss in zwei Vorjahren überschritten werden, um die Buchführungspflicht im Jahr vier auszulösen. Wird in einem Jahr ein Umsatz von mehr als € 1 Mio. erreicht, so ist der Unternehmer verpflichtet, im nächstfolgenden Jahr zur Rechnungslegung überzugehen. Dieser erhöhte Schwellenwert wurde von € 600.000,00 auf € 1 Mio. angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind auch für Beobachtungszeiträume vor 2010 zu beachten.

Somit können mehr Unternehmer als bisher diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung nutzen. Eine freiwillige Buchführung ist natürlich jederzeit möglich. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird der Gewinn nur nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt, d.h. Einnahmen werden zum Zeitpunkt des Zuflusses und Ausgaben zum Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam (Ausnahme Anlagegüter). So bleiben zum Beispiel auch Lagerveränderungen gänzlich außer Acht. Dies bedeutet allerdings, dass dem Unternehmer weniger Informationen für die Steuerung seines Unternehmens zur Verfügung stehen als bei der Bilanzierung.

Angleichung der Unternehmensbilanz an die Steuerbilanz

Die wichtigsten Änderungen sind hier

  1. zwingende Aktivierung eines Firmenwertes
  2. Streichung der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
  3. Abschaffung des erweiterten Niederstwertprinzips im Umlaufvermögen

Konzerne

Mutterunternehmen, die ausschließlich Tochterunternehmen haben, die für sich zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, müssen keinen Konzernabschluss und keinen Konzernlagebericht erstellen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten der Änderungen grundsätzlich per 1.1.2010.

Stand: 12. Jänner 2010

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