Steuerberater Wien - Pomahac, FüR äRZTE

für ärzte, Steuerberater Wien

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Praxisgründung und Übergabe einer Praxis

Beim Weg in die Selbstständigkeit stellen sich für einen Arzt eine Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Fragestellungen, die von erheblicher Tragweite sind.

Sei es bei der Neuerrichtung einer Praxis, bei der Übernahme einer bestehenden Ordination oder beim Zusammenschluss mit mehreren Berufskollegen, wir übernehmen gerne die Abklärung des steuerrechtlichen Rahmens.

  • Neuerrichtung einer Praxis
  • Übernahme einer bestehenden Praxis
  • Übergabe einer Praxis
  • Alternativen zur Einzelpraxis
    • Ordinationsgemeinschaft
    • Apparategemeinschaft
    • Gruppenpraxis


Alternativen zur Einzelpraxis

Durch verschieden enge Kooperationen von freiberuflich tätigen Ärzten können erhebliche Kostenvorteile erzielt werden. Dabei stehen, je nach unterschiedlich enger Zusammenarbeit zwischen den Ärzten, folgende Gemeinschaften zur Verfügung: Die Ordinationsgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder eine Gruppenpraxis.



Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft

Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man bei einer Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten, wenn diese die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaften können auch zugleich vorliegen.



Ertrags- und Kostenverrechnung zwischen den Ärzten

Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein. Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-) vertraglichen Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer Ertragsgesellschaft.

Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man von einer Kostengemeinschaft. Zur Bedeckung dieser Kosten werden von den Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.



Wahl der Rechtsform

An Rechtsformen stehen bei der Ordinations- oder Apparategemeinschaft folgende zur Wahl:

Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), offene Gesellschaft (OG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG). Die Gründung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft ist seit 1.1.2007 auf Grund des zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Unternehmensgesetzbuches (UGB) nicht mehr möglich.

In der Praxis kommt lediglich die Miteigentumsgemeinschaft, die GesBR, die OG oder KG vor, da in diesen Fällen lediglich eine vereinfachte Gewinnermittlung in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden muss. Für die Steuererklärung ist erlassmäßig geregelt, dass die Gewinn- bzw. Verlustanteile ohne Zwischenschaltung einer eigenen Steuererklärung der Gesellschaft in den einzelnen Steuererklärungen der Gesellschafter erfasst werden.
Die weitere Wahl, ob eine Miteigentumsgemeinschaft, eine GesBR oder eine Form OG/KG gegründet werden soll, ist weniger von steuerrechtlichen, als vielmehr von gesellschafts- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten getragen.



Gruppenpraxis

Das Ärztegesetz ermöglicht den Betrieb einer Gruppenpraxis in der zwingenden Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG). Bei Kassenärzten ist der Betrieb einer Gruppenpraxis allerdings nur dann möglich, wenn dies im Gesamtvertrag mit den Versicherungsträgern (GKK) erlaubt bzw. unterstützt wird. Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts gehört anteilig den beteiligten Ärzten. Steuerrechtlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, sodann ist dieser Gewinn auf die Gesellschafter aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene und Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter hat durch Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft selbst hat diesen Gewinn jedoch nicht zu versteuern, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat seine Gewinnzuteilung in seine eigene Steuererklärung aufzunehmen und zu versteuern.

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