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Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?

Laut Bundesabgabenordnung darf die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung schätzen, wenn sich diese nicht ermitteln oder berechnen lassen.

Eine Schätzung kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Abgabepflichtige

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch. Dabei wurde die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen angezweifelt.

Voraussetzungen für eine Schätzung laut VwGH

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs muss es das Ziel einer Schätzung sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Wobei eine mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen ist. Die Schätzungsergebnisse unterliegen einer Begründungspflicht. Darin sind anzugeben:

Begründung der Schätzung nicht ausreichend

In dieser konkreten Entscheidung hält die Begründung den geforderten Anforderungen nicht stand.

Nach Meinung des VwGH setzt sich der Bescheid nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der angefochtene Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Stand: 29. Juni 2016

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