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Mitarbeit von nahen Angehörigen: Liegt ein Dienstverhältnis vor?

Familienhafte Mitarbeit in Betrieben

Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich zunächst nach den zwischen Dienstnehmer und -geber getroffenen Vereinbarungen. Daneben kommt es aber auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an. Dieser Text ist deshalb als Maßstab gedacht. Er ersetzt nicht die individuelle Beurteilung von Einzelfällen.

Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich auch danach, welches Familienmitglied im Betrieb mitarbeitet:

Mitarbeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners

Bei Ehepartnern gilt die eheliche Beistandspflicht (sinngemäß gilt das auch für eingetragene Partner). Grundsätzlich wird daher im Regelfall familienhafte Mitarbeit vermutet. Der Partner hat einen familienrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der Tätigkeit. Daher stellt diese Abgeltung kein Entgelt dar, auf Grund dessen ein Dienstverhältnis zu vermuten ist.

Allerdings kann ein Dienstverhältnis vermutet werden, wenn

Stand: 29. September 2015

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